Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschafts- anteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing

20. März 2026


Die Grunderwerbsteuer erfasst nicht nur Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die sich auf ein inländisches Grundstück beziehen, sondern u.a. nach § 1 Abs. 2b GrEStG auch solche Sachverhalte, bei denen zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Eine solche Änderung gilt dann nach dem GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Zudem unterliegen nach § 1 Abs. 3 GrEStG Rechtsgeschäfte der Grunderwerbsteuer, die einen Anspruch auf Übertragung von mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile begründen bzw. wenn hierdurch 90 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden würden.





Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des BFH vom 27.10.2025 (Az. II B 47/25) zu sehen, mit dem der BFH in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung entschieden hat,





–  dass es bei summarischer Prüfung rechtlich zweifelhaft ist, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem FA im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.





Insbesondere habe das FA im Streitfall trotz der Kenntnis von der Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) am selben Tag zwei Grunderwerbsteuerbescheide über denselben Anteilserwerb erlassen – dies widerspreche der materiell-rechtlichen Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG.





Hinweis:





Die weitere Rechtsentwicklung in der Hauptsache ist aufmerksam zu verfolgen, da die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und die Grunderwerbsteuer bei sog. „share deals“ tatsächlich über mehrere Regelungen ausgelöst werden kann. Die überwiegende Auffassung im Fachschrifttum geht jedenfalls – im Einklang mit dem BFH – davon aus, dass eine zweimalige Besteuerung in derartigen Fällen (des Erwerbs von GmbH-Anteilen) nicht sachgerecht ist.





In einschlägigen Praxisfällen (also bei zeitlich gestrecktem Vollzug (Signing/Closing)) sollte daher gegen „doppelte Steuerbescheide“ Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.





Im Übrigen hat der Gesetzgeber diesen Missstand erkannt. Aktuell befindet sich eine Neuformulierung der einschlägigen Regelungen im Gesetzgebungsverfahren. Vorgesehen ist, die einzelnen Tatbestände so miteinander in Beziehung zu setzen, dass grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig ist und der Vorgang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Lebenssachverhalt nur einmal besteuert wird.


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